Impressumspflicht in Deutschland

Wer denkt, dass die Erstellung und Pflege einer Website nur rein technische Kenntnisse und Know-How bei der inhaltlichen Ausarbeitung erfordert, liegt falsch. Wichtige rechtliche Anforderungen müssen ebenfalls eingehalten werden. Eine davon ist die sogenannte Impressumspflicht in Deutschland. Unklarheiten darüber sind leider an der Tagesordnung. Regelmäßig wird bekannt, dass Websites, sogar von größeren Unternehmen, gegen die rechtlichen Anforderungen an ein Impressum verstoßen. Abmahnungen an den Betreiber der Website können dann leider die Folge sein.
Worum es sich bei der Impressumspflicht handelt, wer ein Impressum benötigt und welche inhaltlichen Anforderungen bei der Erstellung eines solchen erfüllt werden müssen, dazu soll der folgende Artikel Licht ins Dunkel bringen.

Impressumspflicht in Deutschland Paragraphen

Was ist ein Impressum?

Das Wort Impressum kommt aus dem Lateinischen und bedeutet sinngemäß “Hineingedrücktes” oder “Aufgedrücktes”. Bei einem Impressum handelt es sich um eine gesetzlich vorgeschriebene Herkunftsangabe. Das Impressum informiert, wer für den Inhalt der Publikation verantwortlich ist und haftbar gemacht werden kann. Das kann ein Autor, ein Verlag, eine Redaktion, ein Herausgeber oder ein Betreiber einer Website sein. Da diese Herkunftsangabe gesetzlich vorgeschrieben ist, spricht man von der Impressumspflicht, teilweise auch von einer Anbieterkennzeichnung.

Entstanden ist das Impressum schon lange Zeit bevor das Internet erfunden wurde, nämlich im Buchdruck. Dort war es im Fußbereich des Titelblatts zu finden und wies den Erscheinungsort, den Verleger und das Erscheinungsjahr des Buches aus. Häufig fand man dort außerdem Angaben zum Drucker oder zu Buchhändlern.

Wer braucht ein Impressum?

Generell benötigt jeder Anbieter von Telemedien, über die Geschäfte abgeschlossen oder in anderer Form Entgelt erzielt werden soll (z.B. über Werbung), ein Impressum. Unter Telemedien sind alle existierenden Informations- und Kommunikationsdienste zu verstehen, also auch Websites. Der Begriff Telemedien schließt aber auch Foren, Blogs oder Emails mit ein. Im Fall einer Website ist der Anbieter des Telemediums der Websitebetreiber oder das dahinter stehende Unternehmen. Die Impressumspflicht trifft beispielsweise sowohl auf einen Online-Shop als auch auf die Website eines Restaurants oder eines Blumenladens zu. Eine Website mit nicht geschäftsmäßigen Inhalten, die aber Werbung schaltet, unterliegt ebenfalls der Impressumspflicht.
Für Betreiber privater Websites ist es dabei oft unklar, ob die Impressumspflicht auch für sie gilt. Rein private Websites sind erst einmal nicht von der Impressumspflicht betroffen. Die Betonung liegt dabei auf den Worten “rein privat”. Darunter fallen nur Websites, die ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen. Eine rein private Website darf z.B. Inhalte über Hobbys und Freizeitvergnügen enthalten. Sobald werbliche Inhalte, wie Banner oder Affiliate Links zur Erzielung von Einnahmen eingebunden werden, zählt die Website aber schon nicht mehr als rein privat. Dies gilt auch, wenn der Betreiber mit der eingebundenen Werbung nur sehr geringe Einkünfte erzielt, beispielsweise auch nur zur Refinanzierung der Kosten für Hosting und Betrieb. Die Einbindung eines einziges Werbebanners kann also schon eine Änderung der rechtlichen Beurteilung für den Websitebetreiber zur Folge haben. Die Website wäre damit impressumspflichtig.
Das Landgericht Aschaffenburg entschied am 3.April 2012, dass die Impressumspflicht auch für Websites, die sich noch im Aufbau befinden, gilt. Für die Richter war unerheblich, ob sich eine Website im Aufbau befindet oder vollendet ist. Allein der Zweck der Website, nämlich ob diese geschäftsmäßig oder privat betrieben wird, war für sie ausschlaggebend.
Websitebetreiber, die sich unsicher sind, ob ihre Website ausschließlich als rein privat gilt, sollten vorsorglich ein Impressum einbinden. Dies gilt besonders für journalistische oder redaktionelle Inhalte, bei denen sich die Abgrenzung von rein privat zu geschäftlich sich oft schwierig gestaltet.

Rechtliche Lage in Deutschland

Die Impressumspflicht ist in Deutschland gesetzlich vorgeschrieben. Folgende Gesetze haben dabei Einfluss auf die Anforderungen an ein Impressum.

Telemediengesetz (TMG)

Als wichtigstes Gesetz zur Impressumspflicht gilt das Telemediengesetz (TMG), speziell dessen §5. Es legt fest, dass geschäftsmäßige Anbieter von Telemedien (unter anderem Websitebetreiber) der Informationspflicht unterliegen. Diese muss im Fall einer Website über die Integration eines Impressums stattfinden. Die Informationen des Impressums müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gehalten werden. Laut TMG muss ein Impressum nur verpflichtend ausgewiesen werden, wenn die Absicht vorliegt mit der Website Geschäfte zu machen oder ein Entgelt zu erzielen. Dabei ist es unerheblich, ob das Entgelt z.B. direkt über einen Online-Shop entsteht oder indirekt über die Einblendung von Werbebannern. Ausgenommen von dieser Vorschrift sind nur rein private Websites.
Das Telemediengesetz legt außerdem fest, welche Informationen ein Impressum genau enthalten muss. Einzelheiten dazu sind im nächsten Abschnitt “4. Welche inhaltlichen Punkte muss ein Impressum enthalten?” zu finden.

Rundfunkstaatsvertrag

Der §55 des Rundfunkstaatvertrags legt ebenfalls fest, dass Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, ihren Namen und ihre Anschrift veröffentlichen müssen, bei juristischen Personen zudem der Namen und die Anschrift des Vertretungsberechtigten. Das Gesetz erweitert die Impressumspflicht des TMG außerdem auf Websites mit redaktionell-journalistischem Inhalt. Damit beschränkt sich die Impressumspflicht nicht mehr nur auf geschäftsmäßige Anbieter von Telemedien. Websites, die regelmäßig redaktionelle Inhalte online stellen, müssen ebenfalls ein Impressum aufweisen können. Das Gesetz kennt aber auch Grenzen. Meinungsäußerungen in Foren sind beispielsweise nicht kennzeichnungspflichtig.

Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung

Am 17. Mai 2010 wurde die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung auf Grundlage einer EU-Richtlinie verabschiedet. In §2 “Stets zur Verfügung zu stellende Informationen” ist festgelegt, dass ein Dienstleistungserbringer einem Dienstleistungsempfänger vor dem Abschluss eines schriftlichen Vertrags oder vor der Erbringung der Dienstleistung bestimmte Informationen in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen muss. Wie schon das TMG definiert die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung auch noch einmal, welche Informationen genau in einem Impressum veröffentlicht werden müssen.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Im Bürgerlichen Gesetzbuch legen die Paragraphen §312c und §312d die Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen fest. Demnach ist ein Unternehmer dazu verpflichtet den Verbraucher vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags (z.B. einem Kauf über einen Online-Shop) über seine ladungsfähige Anschrift zu informieren. Auf Websites bezogen muss die Anschrift des Unternehmers im Impressum angegeben werden.

Folgen einer Pflichtverletzung

Grundsätzlich stellt ein fehlendes oder unvollständiges Impressum einen Wettbewerbsverstoß dar. Bei Missachtung der Impressumspflicht können Abmahnungen drohen. In den letzten Jahren wurden tausendfach Websites abgemahnt, weil sie kein oder nur ein unvollständiges Impressum bereit stellten.
Nach §16 TMG kann eine Geldstrafe von bis zu 50.000 Euro verhängt werden, wenn ein Websitebetreiber den gesetzlich vorgeschriebenen Informationspflichten nicht nachkommt. Das gilt sowohl für vorsätzliche, als auch für fahrlässige Verstöße. Bei fehlenden oder unvollständigen Informationspflichten kann außerdem das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) z.B. von Konkurrenten oder Verbraucherschutzverbänden in Anspruch genommen werden. Auch auf diesem Weg kann ein Websitebetreiber haftbar gemacht werden.
Die rechtliche Lage dazu ist allerdings nicht eindeutig. Das Landgericht Düsseldorf und das OLG Hamm bestätigten, dass mit einem fehlenden oder unvollständigen Impressum ein Rechtsverstoß vorliegt. Das Hanseatische OLG und das OLG Koblenz vertreten andererseits die Auffassung, dass ein unvollständiges Impressum nicht unbedingt abmahnfähig ist. Ihrer Meinung nach hindern einige fehlende Informationen den Nutzer nicht daran sich generell über den Betreiber zu informieren.
Aufgrund der teilweise unübersichtlichen Rechtslage sollte man sich als Websitebetreiber gründlich über mögliche rechtliche Fallstricke informieren. Je besser alle rechtlichen Anforderungen bei der Erstellung des Impressums berücksichtigt werden, desto geringer ist die Gefahr einer Abmahnung. Nur ein korrektes und vollständiges Impressum schützt generell vor einer Abmahnung. Im Zweifel sollte immer ein fachkundiger Jurist zur Beratung hinzugezogen werden.

Welche inhaltlichen Punkte muss ein Impressum enthalten?

Der Inhalt des Impressums ist streng geregelt und wird über das TMG und die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung festgelegt.
Die folgende Checkliste gibt einen kurzen Überblick, welche Informationen ein Impressum enthalten muss.

  1. Namen des Dienstanbieters
    Familien- und Vorname sind Pflichtangaben im Impressum.
    Bei juristischen Personen der Firmenname inklusive Angabe zur Rechtsform (z.B. GmbH, AG, GbR, etc.) und den Vertretungsberechtigten. Sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, muss das Stamm- oder Grundkapital angegeben werden. Wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, muss außerdem der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen veröffentlicht werden.

  2. Adresse (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
    Die Anschrift der Niederlassung oder ladungsfähige Anschrift (wenn keine Niederlassung existiert) muss angegeben werden.

  3. Angaben zur schnellen Kontaktaufnahme (E-Mail, Telefonnummer, Fax)
    In jedem Fall muss eine E-Mailadresse angegeben werden. Die Angabe einer
    Telefonnummer und, sofern verfügbar, einer Faxnummer ist empfehlenswert. Allerdings
    ist die verpflichtende Angabe der Telefonnummer umstritten. Nach dem Urteil des EuGH
    vom 16.Oktober 2008 kann alternativ eine zweite Möglichkeit der schnellen
    Kontaktaufnahme angegeben werden. Das wäre beispielsweise ein Kontaktformular, auf
    das man innerhalb von einer Stunde Antwort erhält. Für eine seriöse
    Außendarstellung eines Unternehmens ist die Telefonnummer aber trotzdem
    unverzichtbar.

  4. Register und Registernummer
    Immer wenn ein Unternehmen in ein öffentliches Register eingetragen ist (Handelsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister), muss das jeweilige Register und die Registernummer angegeben werden.

  5. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und Wirtschafts-Identifikationsnummer
    Insofern eine oder beide Nummern vorhanden sind, müssen sie angegeben werden.

  6. Berufsspezifische Angaben
    Freiberufler (z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater, etc.) müssen Angaben über die Kammer, die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen wurde, machen. Außerdem muss die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und wie diese zugänglich sind im Impressum angegeben werden.

  7. Aufsichtsbehörde
    Wenn ein Unternehmen eine behördliche Zulassung benötigt (z.B. Makler, Spielhallenbetreiber, etc.) muss die zuständige Aufsichtsbehörde im Impressum angegeben werden.

  8. Besondere Angaben bei AGs, KGaA und GmbHs
    Firmiert ein Unternehmen unter einer dieser Rechtsformen und befindet es sich in Abwicklung oder Liquidation, muss eine Angabe dazu im Impressum gemacht werden.

  9. Angaben bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten
    Wenn eine Website journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote enthält, muss zusätzlich ein inhaltlich Verantwortlicher, wie z.B. ein Chefredakteur, etc., mit Namen und Anschrift genannt werden.

  10. Weitere Angaben nach der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung
    Dienstleister müssen ihre AGB zur Verfügung stellen und über Vertragsklauseln und ihren Gerichtsstand informieren. Des weiteren müssen Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen, angegeben werden. Sofern die Art der Dienstleistung nicht aus dem Zusammenhang zu erschließen ist, müssen die wesentlichen Merkmale beschrieben werden. Insofern eine Berufshaftpflichtversicherung besteht müssen Angaben über den Namen, die Anschrift und den räumlichen Geltungsbereich des Versicherers gemacht werden.

Da jede Website und jedes Unternehmen andere Eigenschaften mit sich bringen, lässt sich an dieser Stelle kein allgemeines Musterimpressum als Beispiel zeigen. Jedes Impressum muss inhaltlich individuell auf das jeweilige Unternehmen oder die Website abgestimmt werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass alle speziellen Informationen darin enthalten sind und das Impressum rechtsgültig ist.

Wie kann ein Impressum erstellt werden?

Die Schwierigkeit bei der Erstellung eines Impressums besteht vor allem darin, alle vorgeschriebenen Inhalte zu berücksichtigen und keine wichtigen Punkte zu vergessen. Ansonsten wäre das Impressum unvollständig und damit nicht ausreichend.
Neben der eigenen Erstellung eines Impressums bieten alternativ sogenannte Impressumsgeneratoren eine gute Möglichkeit ein rechtssicheres Impressum zu erstellen. Sie fragen alle notwendigen Daten über Formularfelder ab und generieren daraus ein individuelles Impressum. So werden alle notwendigen Pflichtangaben berücksichtigt. Websitebetreiber können das fertige Impressum dann einfach kopieren und in ihre Website integrieren.
Beispiele sind die Impressumsgeneratoren von e-recht24.de, impressum-recht.de oder anwalt.de. Darüber hinaus gibt es noch viele weitere Anbieter von Impressumsgeneratoren.

erecht24.de Impressumsgenerator Screenshot
Abbildung 1: Impressumsgenerator von eRecht24

Platzierung des Impressums

Gesetzlich ist vorgeschrieben, dass das Impressum “leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar” platziert werden muss.
Um diese drei Voraussetzungen zu erfüllen, bindet man das Impressum am besten direkt in das Navigationsmenü der Website mit ein. Der Link zur Impressums-Seite sollte mit “Impressum” benannt werden und von der Startseite sowie von jeder Unterseite der Website aus erreichbar sein. In vielen Fällen wird das Impressum am unteren Ende der Website verlinkt. Oft ist es aber auch direkt über das Hauptmenü zu erreichen.
Eine Einbindung des Impressums als Pop-Up sollte vermieden werden. Viele Nutzer unterdrücken Pop-Ups, was zur Folge hat, dass das Impressum für den Nutzer nicht einsehbar und somit nicht “unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar” ist.

Impressumspflicht in sozialen Netzwerken?

Allgemein weniger bekannt ist, dass die Impressumspflicht auch für Präsenzen in sozialen Medien (z.B. Blogs, Facebook-Seiten, Youtube-Channels, etc.) gilt. Betreiber von Social Media Sites müssen ebenfalls ein Impressum angeben, insofern die Seite in einem Zusammenhang zu einer geschäftlichen Tätigkeit steht.
Spezielle Gesetze zur Impressumspflicht auf in sozialen Netzwerken gibt es zwar noch nicht, die Entscheidungen der Gerichte sprechen aber für eine Impressumspflicht. Um möglichen Abmahnungen zu entgehen, empfiehlt es sich deshalb auch auf Präsenzen in sozialen Netzwerken ein rechtsgültiges Impressum zu integrieren. Bestätigt wurde das schon vor längerer Zeit vom Landgericht Aschaffenburg. Das Landgericht Regensburg entschied ebenfalls, dass Unternehmen, die ihre Social Media Seiten zu Marketingzwecken nutzen, auch ein Impressum einbinden müssen.
Ein rein privates Profil in sozialen Medien, z.B. bei Facebook, unterliegt nicht der Impressumspflicht. Der Youtube Channel eines professionellen Influencers oder die Facebook Seite eines Unternehmens müssen dagegen unbedingt ein Impressum beinhalten.
Die einfache Angabe von Namen und Anschrift des Seitenbetreiber ersetzt das Impressum auf Social Media Seiten nicht. Nach dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 13.August 2013 muss ein ausführliches Impressum auf der Social Media Seite angegeben werden. Das Impressum muss unter einem unmittelbar erreichbaren Menüpunkt eingebunden werden. Facebook bietet in den Angaben zur Seite unter dem Menüpunkt “Info” einen eigenen Bereich für das Impressum. Auf Youtube lässt sich beispielsweise der Reiter “About” dafür nutzen, entsprechende Angaben zu machen.
Wichtiger Hinweis: Auf mobilen Geräten werden nicht unbedingt alle Reiter oder Menüpunkte der Desktopansicht angezeigt. Das Impressum sollte deshalb unter einem Menüpunkt platziert werden, der auch in der mobilen Ansicht oder der jeweiligen App auf Smartphones und Tablets angezeigt wird und gut erreichbar ist.

facebook Impressum Screenshot
Abbildung 2: Impressum auf Facebook

Weitere rechtliche Anforderungen an eine Website

Die Impressumspflicht ist in Deutschland nicht die einzige rechtliche Anforderung an eine Website. Vorschriften zum Datenschutz, Haftungsausschlüssen, Werbung und Streitschlichtung müssen ebenso beachtet werden und werden im Folgenden kurz erläutert.

Datenschutz/Datenschutzerklärung

Die Grundlage für die Datenschutzerklärung bildet §13 des Telemediengesetzes. Jeder Websitebetreiber, der auf seiner Website personenbezogene Daten erhebt oder verarbeitet, ist dazu verpflichtet den Nutzer der Website vorher darüber zu informieren. Das muss allgemein verständlich in Form einer Datenschutzerklärung passieren. Der Inhalt der Erklärung muss jederzeit abrufbar hinterlegt werden, so dass Nutzer die Möglichkeit haben auch nachträglich darauf zuzugreifen. Wie beim Impressum sollte hierfür ein zusätzlicher Menüpunkt “Datenschutz” auf der Website integriert werden. Die Datenschutzerklärung sollte außerdem auch von den Unterseiten aus erreichbar sein. Es ist nicht zu empfehlen die Datenschutzerklärung mit im Impressum anzugeben. Stattdessen sollten zwei getrennte Seiten mit entsprechender Verlinkung genutzt werden, um die Informationen separat kenntlich zu machen.

Die Datenschutzerklärung sollte, soweit zutreffend, folgende Punkte enthalten:

  • Art, Umfang und Zweck der Datenverarbeitung
  • Übermittlung der Daten an Drittländer
  • Anonyme oder pseudonyme Nutzungsmöglichkeiten
  • Widerspruchs- und Widerrufsmöglichkeiten der Datennutzung (falls vorhanden)
  • Auskunfts-, Berichtigungs-, Sperrungs- und Löschungsrechte
  • Nutzung von Cookies
  • Bonitätsprüfungen und Übermittlung von Negativdaten an Auskunfteien
  • Nutzung von Web Analyse Tools
  • Nutzung von Social Plugins

Bei der Nutzung von Cookies bedarf es zusätzlicher Beachtung von Informationspflichten. Eine Aufklärung des Nutzers darüber ist deshalb besonders wichtig. Wenn eine Website Cookies verwendet, empfiehlt sich pauschal ein Cookie-Banner auf der Startseite einzubinden und den Nutzer darüber zu informieren.
Vorsicht: Dabei muss besonders beachtet werden, dass das Cookie-Banner nicht die Links für “Impressum” und “Datenschutz” verdeckt.

DSGVO

Ab 25.Mai 2018 tritt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der EU in Kraft und ersetzt die bisherigen nationalstaatlichen Bestimmungen durch eine europaweiter Verordnung. Sie regelt die Erfassung personenbezogener Daten (z.B. Namen, Anschrift, IP-Adresse, etc.) auf Websites und bringt einige grundsätzliche Veränderungen mit sich. Eine Neuerung der DSGVO ist, dass die Datenschutzerklärung individuell gestaltet werden muss. Ausschlaggebend ist, wie die personenbezogenen Daten erhoben werden. Insofern externe Dienste, wie z.B. Facebook oder Google, personenbezogene Daten auf der Website erheben, muss darüber informiert werden. Darüber hinaus müssen die Voreinstellungen einer Website zukünftig möglichst datenschutzfreundlich angelegt sein. Nur Daten, die für einen bestimmten Verwendungszweck benötigt werden, dürfen verarbeitet werden (privacy by default). Eine datenschutzrechtliche Einwilligung soll erst ab 16 Jahren möglich sein.
Unternehmen und Websitebetreiber sollten bezüglich der DSGVO unbedingt auf dem neuesten Stand bleiben und neue Regelungen frühzeitig umsetzen. Bei komplexeren Fällen ist die Zuhilfenahme eines Datenschutzbeauftragten zu empfehlen.

Disclaimer

Als Disclaimer werden bestimmte Haftungsausschlüsse bezeichnet. Darin wird dem Websitenutzer gegenüber erklärt, dass der Betreiber nicht für externe Inhalte oder Links haftbar gemacht werden kann. Sobald ein Websitebetreiber über den rechtswidrigen Inhalt hinter dem externen Link Bescheid weiß, kann der Haftungsausschluss allerdings wirkungslos sein. In so einem Fall sollte der Betreiber den Link von der Website entfernen, anstatt sich davon zu distanzieren. Das Landgericht Hamburg bestätigte dies. Es entschied, dass ein Websitebetreiber, der auf seiner geschäftlich genutzten Website einen Link integriert, welcher eine Urheberrechtsverletzung zum Ergebnis hat, selbst für die Urheberrechtsverletzung haftet.

Werbung

Besondere rechtliche Pflichten gelten bei der Einbindung von Werbung (z.B. Bannern, Advertorials, etc.) auf einer Website. Die gesetzliche Grundlage dazu bildet §6 des TMG und die allgemeinen Regelungen des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb).
Darin wird festgelegt, dass die Werbung als solche kenntlich gemacht werden muss. Der Auftraggeber der Werbung muss klar identifizierbar sein. Außerdem müssen Angebote zur Verkaufsförderung (Rabatte, Geschenke, etc.) und Gewinnspiele klar und deutlich erkennbar gemacht werden. Über die daran geknüpften Bedingungen muss der Websitenutzer leicht zugänglich informiert werden.

Informationspflichten zur Streitschlichtung

Online Anbieter von Produkten und Dienstleistungen (wie z.B. Online-Shops) müssen seit dem 9.Januar 2016 mittels eines klickbaren Links, z.B. im Impressum, auf die EU-weit gültige Online-Streitbelegungsplattform hinweisen.
Weiterhin müssen nach den §§36 und 37 VSBG (Verbraucherstreitbelegungsgesetz) Informationen zu Teilnahmepflichten an Streitbeilegungsverfahren und weiterführende Informationen dazu auf einer Website hinterlegt werden.
Wenn AGB auf einer Website hinterlegt sind, müssen die Informationen zur Streitschlichtung dort mit angegeben werden.

Lage außerhalb Deutschlands

Für Websites (Dienstanbieter von Telemedien), die ihren Sitz im Ausland haben, gilt grundsätzlich keine Impressumspflicht.
Websites aus EU-Mitgliedsstaaten müssen sich an die rechtlichen Anforderungen ihres eigenen Staates halten. Innerhalb der EU wird das Telemedienrecht durch EU-Richtlinien vorgegeben. Diese setzen die einzelnen Mitgliedsstaaten Nationalstaaten wiederum in nationales Recht um.
Für Websites aus Ländern außerhalb der EU gibt es keine ausdrücklichen Vorschriften. Das internationale Privatrecht bildet hierfür die Grundlage zur Entscheidung und bestimmt, welche Gesetze im speziellen Fall angewendet werden.
Konkreter war eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm von 2013 zu einem Fall eines in Ägypten ansässigen Unternehmens. Darin wurde festgelegt, dass eine auf deutsche Verbraucher abzielende Werbung, die in Deutschland abrufbar ist, grundsätzlich der deutschen Impressumspflicht unterliegt. Wichtige Kriterien bei der Gerichtsentscheidung waren die deutsche Sprache der Website und die Kommunikation weiterer Verbraucherinformationen auf deutsch. Verallgemeinernd lässt sich also sagen, dass Websites, die kommerziell auf den deutschen Markt ausgerichtet sind, auch der deutschen Impressumspflicht unterliegen.

Fazit

Mit der Impressumspflicht macht es der Gesetzgeber den Websitebetreibern nicht leicht. Gleich mehrere Gesetze nehmen Einfluss auf Definition und Inhalte. Die Rechtsgültigkeit jedes Impressums lässt sich nur in Zusammenhang mit der dazugehörigen Website bestimmen. Es gibt viele Sonderregelungen, die nur Websites bestimmter Personengruppen oder Unternehmensformen betreffen. Zudem existieren verschiedene rechtliche Grauzonen. Die Rechtslage vieler unklarer Fälle wird erst durch Urteile der Gerichte genauer definiert, da es vorher oft noch keine klare Regelung gab.
Um Abmahnungen als Websitebetreiber zu entgehen, sollte man sich deshalb immer gründlich über die eigenen Informationspflichten erkundigen und sich bei Unklarheiten rechtliche Beratung suchen. Welchen erweiterten Inhalt das eigene Impressum genau haben muss, kann nur individuell geklärt werden.

Schnellcheck: Impressum

Allgemein

  • Impressum auf der Website eingebaut
  • Impressum in den sozialen Netzwerken ausgewiesen

Platzierung und Benennung

  • Impressums-Link von allen Seiten und Unterseiten unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar
  • Impressums-Link ist eindeutig mit „Impressum“ benannt
  • Impressums-Link wird nicht von einem Werbebanner, einem Cookie-Banner, etc. verdeckt
  • Impressums-Link ist auch über Mobilgeräte gut sichtbar und erreichbar

Inhaltliche Anforderungen

  • Familien- und Vorname des Websitebetreibers
  • Firmenname, Rechtsform und Vertretungsberechtigter (nur bei juristischen Personen)
  • Adresse (der Niederlassung oder ladungsfähige Anschrift, wenn keine Niederlassung existiert)
  • Emailadresse
  • Weitere Möglichkeit der schnellen elektronischen Kontaktaufnahme (z.B. Telefonnummer)
  • Registernummer + Register (nur bei Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister)
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer/Wirtschafts-Identifikationsnummer (wenn vorhanden)
  • Angaben zur Kammer, der gesetzlichen Berufsbezeichnung und dem Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen wurde (nur bei Freiberuflern: Ärzte, Rechtsanwälte, etc.)
  • Aufsichtsbehörde (nur wenn behördliche Zulassung benötigt wird, z.B. bei Finanzdienstleistungen)
  • Stamm- oder Grundkapital, ggf. Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen (nur wenn bei Kapitalgesellschaften Angaben über das Kapital gemacht werden)
  • Angaben zur Liquidation (nur bei AGs, KGaAs und GmbHs, welche sich gerade in Abwicklung befinden)
  • Verantwortlicher (nur bei journalistisch-redaktionellem Inhalt, wie z.B. Blogbeiträge, Nachrichten, etc.)
  • Angaben zu AGB, Vertragsklauseln und Gerichtsstand (nur bei Dienstleistern)

Weitere rechtliche Pflichtangaben

  • Datenschutzerklärung
  • Disclaimer (nur wenn benötigt)
  • Werbung kenntlich gemacht (nur wenn benötigt)
  • Informationen zur Streitschlichtung (nur wenn benötigt)

 

Linktipps
https://www.e-recht24.de/impressum-generator.html
http://www.impressum-generator.de
http://www.impressum-recht.de/impressum-generator
https://www.anwalt.de/vorlage/impressum-generator.php
https://www.gesetze-im-internet.de/tmg

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Alle Angaben dieses Artikels erfolgen ohne Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit. Der Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Diese muss individuell unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erfolgen.

 

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3 Gedanken zu „Impressumspflicht in Deutschland

Tom
29. August 2018 11:37

Tolle Zusammenfassung!

Olav
15. August 2018 10:00

Sehr hilfreicher und interessanter Artikel, Danke für die Mühe ?

    seobility
    20. August 2018 17:42

    Vielen Dank Olav!!

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